Begriffe und Abgrenzungen
Begriffe wie Informationssicherheit, Cybersicherheit, Datenschutz und Datensicherheit oder Einstufungen wie «intern» und «vertraulich» werden oft vermischt. Diese Übersicht grenzt sie ab, zeigt ihre Zusammenhänge und ordnet sie nach vier Blickwinkeln.
- Fachgebiete Was wird geschützt, und wovor? Informationssicherheit, IT-Sicherheit, Cybersicherheit, Datenschutz, Datensicherheit
- Schutzziele Welche Eigenschaft soll gewahrt bleiben? Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Nachvollziehbarkeit
- Datenschutzrechtliche Kategorien Wie ordnet das Gesetz Daten über Personen ein? Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten
- Einstufungen und Klassifizierungen Wie wird die Schutzwürdigkeit eingeordnet, und welche Regeln folgen daraus? sensibel, intern, vertraulich, geheim
- Weitere Grundbegriffe Welche Prinzipien und Folgenabschätzungen kommen häufig dazu? Kenntnis nur bei Bedarf, Minimale Rechte, Funktionstrennung, Datenschutz-Folgenabschätzung, KI-Folgenabschätzung
Blickwinkel 1
Fachgebiete
Was wird geschützt, und wovor?
Die Fachgebiete überschneiden sich. Sie setzen aber unterschiedliche Schwerpunkte.
Begriffe und Zusammenhänge
Informationssicherheit
Schutz von Informationen in jeder Form
IT-Sicherheit
IT-Systeme und die darin verarbeiteten Daten
Cybersicherheit
Schutz im digitalen Raum vor Cyberbedrohungen
Datensicherheit
Schutz von Daten mit und ohne Personenbezug
durch technische und organisatorische Massnahmen
Datenschutz
Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte bei der Bearbeitung von Personendaten
Dazu gehört auch die Datensicherheit für diese Personendaten.
Vereinfachte Einordnung: IT- und Cybersicherheit als Teilbereiche der Informationssicherheit.
Datensicherheit verbindet Informationssicherheit und Datenschutz, betrifft aber auch Daten ohne Personenbezug.
Informationssicherheit
Schützt Informationen in jeder Form: digital, auf Papier und im Gespräch.
Abgrenzung und Beispiel
Abgrenzung: Der umfassendste Begriff: IT-Sicherheit ist ein Teilbereich davon, Cybersicherheit je nach Definition ebenfalls. Er orientiert sich an den Schutzzielen (siehe Schutzziele) und ist in ISO/IEC 27000 beschrieben.
Beispiel: Eine Kundenakte liegt offen auf dem Gang. Das ist ein Fall der Informationssicherheit, aber nicht der Cybersicherheit.
IT-Sicherheit
Schützt IT-Systeme und die darin verarbeiteten Daten.
Abgrenzung und Beispiel
Abgrenzung: Teilbereich der Informationssicherheit, der sich auf IT-Systeme und die darin verarbeiteten Daten bezieht: Server, Netze, Endgeräte und Software. Dazu gehören technische und organisatorische Massnahmen, zum Beispiel Updates, Berechtigungen und Betriebsprozesse. Papier und mündliche Informationen gehören nicht dazu.
Beispiel: Sicherheitsupdates und Zugriffsrechte auf einem Server.
Cybersicherheit
Schützt Systeme, Netze und Informationen im Cyberraum vor Angriffen.
Abgrenzung und Beispiel
Abgrenzung: Häufig als Teilbereich der Informationssicherheit verstanden, mit Fokus auf den digitalen Raum. Je nach Definition, zum Beispiel in ISO/IEC 27032, gilt sie als eigenes, sich überschneidendes Feld.
Beispiel: Ransomware verschlüsselt die Dateiserver eines Unternehmens. Gegen solche Angriffe wirken unter anderem Firewalls und die Erkennung von Angriffen.
Datenschutz
Schützt die Persönlichkeit und die Grundrechte der Menschen, über die Personendaten bearbeitet werden.
Abgrenzung und Beispiel
Abgrenzung: Der Datenschutz regelt, ob und wie Personendaten bearbeitet werden dürfen, nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG): Rechtmässigkeit, Zweckbindung und Transparenz sowie Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 6, 7 und 19 DSG). Die Datensicherheit ist nur ein Teil davon. Das Datenschutzrecht kann auch verletzt sein, ohne dass ein Schutzziel verletzt ist, etwa wenn Daten für einen anderen Zweck verwendet werden, als bei der Erhebung angegeben. Das DSG gilt für private Personen und Bundesorgane. Für kantonale und kommunale Stellen gilt das jeweilige kantonale Datenschutzrecht.
Beispiel: Ein Onlineangebot erhebt standardmässig mehr Daten, als für den Zweck nötig sind. Das widerspricht den datenschutzfreundlichen Voreinstellungen, auch wenn die Daten technisch gut gesichert sind.
Konsequenz: Datenschutz und Informationssicherheit überschneiden sich. Sie brauchen klare Zuständigkeiten und aufeinander abgestimmte Massnahmen.
Datensicherheit
Schützt Daten vor unbefugtem Zugriff, Veränderung und Verlust. Bei Personendaten ist Datensicherheit zugleich eine Anforderung des Datenschutzes.
Abgrenzung und Beispiel
Abgrenzung: Datensicherheit betrifft Daten mit und ohne Personenbezug und wird durch technische und organisatorische Massnahmen erreicht. Bei Personendaten verlangt sie das Datenschutzgesetz (Art. 8 DSG).
Beispiel: Verschlüsselung gegen unbefugten Zugriff, ein Zugriffskonzept gegen unbefugte Änderungen, Backups gegen Datenverlust.
Blickwinkel 2
Schutzziele
Welche Eigenschaft soll gewahrt bleiben?
Schutzziele beschreiben Eigenschaften von Informationen, die geschützt werden sollen. ISO/IEC 27000 stellt drei in den Mittelpunkt. Die Datenschutzverordnung (DSV, Art. 2) und der Leitfaden zur Schutzbedarfsanalyse des Bundesamts für Cybersicherheit (BACS) führen als vierte die Nachvollziehbarkeit auf. Welches Schutzniveau nötig ist, hängt von den möglichen Folgen einer Verletzung der Schutzziele und den geltenden Schutzpflichten ab. Dieses erforderliche Schutzniveau bezeichnet man als Schutzbedarf.
Vertraulichkeit
Nur Berechtigte haben Zugang zur Information.
Abgrenzung und Beispiel
Abgrenzung: Ein Schutzziel, keine Einstufung. Es ist nicht dasselbe wie die Stufe «VERTRAULICH» (siehe Verwechslungen).
Beispiel: Eine Offerte geht an die falsche E-Mail-Adresse und wird von einer unbeteiligten Person gelesen. Oder: Eine Mitarbeiterin kann im System Kundendaten einsehen, die sie für ihre Aufgabe nicht braucht (siehe Kenntnis nur bei Bedarf).
Integrität
Die Information ist richtig und vollständig und wird nur berechtigt verändert.
Abgrenzung und Beispiel
Abgrenzung: Betrifft nicht, wer eine Information einsehen kann, sondern ob sie richtig und vollständig bleibt und nur berechtigt geändert wird.
Beispiel: In einer Rechnung wird unbemerkt die Kontonummer (IBAN) ausgetauscht. Oder: Die Gesundheitsdaten einer Person sind nicht korrekt erfasst, was zu falscher Behandlung mit schwerwiegenden Folgen führen kann.
Verfügbarkeit
Die Information steht zur Verfügung, wenn sie gebraucht wird.
Abgrenzung und Beispiel
Abgrenzung: Betrifft nicht, wer eine Information einsehen oder ändern darf, sondern ob sie zum benötigten Zeitpunkt nutzbar ist. Ein Ausfall oder ein Datenverlust verletzt die Verfügbarkeit, auch wenn niemand die Information einsieht.
Beispiel: Ransomware verschlüsselt die Dateiserver, und niemand kann mehr arbeiten.
Nachvollziehbarkeit
Es lässt sich belegen, wer die Information wann bearbeitet hat, zum Beispiel eingesehen, geändert oder gelöscht.
Abgrenzung und Beispiel
Abgrenzung: «Bearbeiten» umfasst jeden Umgang mit einer Information, etwa erfassen, einsehen, ändern, weitergeben oder löschen. Neben den drei klassischen Schutzzielen wird sie in Art. 2 DSV und im Leitfaden des BACS ausdrücklich als eigenes Schutzziel genannt. Typisch ist die Protokollierung.
Beispiel: Nach einem Vorfall lässt sich nicht mehr klären, wer eine Datei geändert oder gelöscht hat.
Merksatz: Ein Dokument kann einen niedrigen Bedarf an Vertraulichkeit, aber einen hohen Bedarf an Integrität und Verfügbarkeit haben. Der Schutzbedarf wird deshalb je Schutzziel beurteilt.
Blickwinkel 3
Datenschutzrechtliche Kategorien
Wie ordnet das Gesetz Daten über Personen ein?
Das Datenschutzgesetz unterscheidet Personendaten und, als Teilmenge davon, besonders schützenswerte Personendaten. Es geht um die rechtliche Einordnung, nicht um Geheimhaltungsstufen.
Personendaten
Alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (Art. 5 DSG).
Abgrenzung und Beispiel
Abgrenzung: Dazu gehören auch scheinbar unauffällige Angaben wie Name, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer. Reine Angaben über Unternehmen (juristische Personen) sind keine Personendaten im Sinne des DSG. Namen oder Kontaktdaten von Mitarbeitenden können dagegen Personendaten sein.
Beispiel: Eine Kundenliste mit Name und Wohnort.
Besonders schützenswerte Personendaten
Personendaten aus gesetzlich aufgezählten Bereichen, bei denen ein erhöhtes Risiko für die betroffene Person besteht (Art. 5 DSG).
Abgrenzung und Beispiel
Abgrenzung: Das Gesetz zählt auf: Daten über Gesundheit, Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, genetische Daten, biometrische Daten, die eine Person eindeutig identifizieren, Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie über Massnahmen der sozialen Hilfe. Für sie gelten strengere Anforderungen, zum Beispiel bei der Einwilligung und bei der Datenschutz-Folgenabschätzung. Der Begriff ist gesetzlich festgelegt und gilt nur für diese Kategorien. Ob Daten dazugehören, hängt davon ab, was die Angabe über die Person verrät, nicht vom Datenfeld. Auch gewöhnliche Personendaten können je nach Umfang und Kontext hohe Risiken für Betroffene erzeugen.
Beispiel: Krankheitsdaten einer Mitarbeiterin. Auch eine Wohnadresse kann dazugehören, wenn sie etwa den Aufenthalt in einer Schutzeinrichtung verrät.
Merksatz: Ob Personendaten besonders schützenswert sind, hängt vom Inhalt und vom Kontext ab, nicht vom Datenfeld. Dieselbe Angabe kann gewöhnlich oder besonders schützenswert sein. «Sensibel» ist im DSG kein Rechtsbegriff.
Blickwinkel 4
Einstufungen und Klassifizierungen
Wie wird die Schutzwürdigkeit eingeordnet, und welche Regeln folgen daraus?
Eine Einstufung, auch Klassifizierung genannt, legt fest, wie schutzwürdig eine Information ist und welche Regeln für den Umgang gelten. Entscheidend ist, wer die Stufe festgelegt hat und welche Regeln daran hängen. Einheitlich geregelt sind die Stufen nicht: Die Bundesverwaltung definiert sie gesetzlich (Informationssicherheitsgesetz, ISG, Art. 13, und Informationssicherheitsverordnung, ISV) und dient oft als Referenz. Kantone, Gemeinden und Unternehmen legen eigene Stufen fest. In Unternehmen geschieht das meist im Rahmen des Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS), ISO/IEC 27001 sieht dafür eine Klassifizierung von Informationen vor (Anhang A, 5.12).
Sensibel
Ohne weiteren Kontext keine eindeutige Bezeichnung.
Abgrenzung und Beispiel
Abgrenzung: Gemeint sein kann einfach «heikel», datenschutzrechtlich meist die besonders schützenswerten Personendaten oder eine intern festgelegte Stufe. Eine Organisation kann «sensibel» auch als eigene Einstufung definieren. Darum ist es hilfreich, bei der Verwendung die gemeinte Bedeutung zu nennen.
Beispiel: «Das sind sensible Daten» kann Gesundheitsdaten meinen, eine Preisliste oder Zugangsdaten. Die Regeln dazu sind jeweils andere.
Intern
In der Bundesverwaltung die Klassifizierungsstufe INTERN. In Unternehmen meist die Stufe für Informationen, die nicht nach aussen gehören.
Abgrenzung und Beispiel
Abgrenzung: In der Bundesverwaltung ist die Stufe im ISG und in der ISV geregelt. In Unternehmen legt die Organisation Bedeutung und Regeln selbst fest. Dass eine Information intern verwendet wird, heisst nicht, dass sie formal als INTERN klassifiziert ist.
Beispiel: Ein internes Organigramm, sofern die Organisation es als INTERN einstuft.
Vertraulich
In der Bundesverwaltung die Klassifizierungsstufe VERTRAULICH. In Unternehmen eine Stufe nach interner Konvention.
Abgrenzung und Beispiel
Abgrenzung: Nicht zu verwechseln mit dem Schutzziel Vertraulichkeit. In der Bundesverwaltung gelten für VERTRAULICH eigene Regeln, in Unternehmen die Regeln, die es dafür festgelegt hat.
Beispiel: Für als VERTRAULICH klassifizierte Informationen gelten besondere Vorgaben zur Bearbeitung, etwa zu Speicherung, Übermittlung und Zugriff. Ein Unternehmen kann zum Beispiel festlegen, dass als «vertraulich» gekennzeichnete Dokumente nur verschlüsselt versendet werden dürfen.
Geheim
In der Bundesverwaltung die höchste Klassifizierungsstufe GEHEIM. In Unternehmen meist eine interne Bezeichnung für besonders eng begrenzte Informationen.
Abgrenzung
Abgrenzung: Das Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 162 Strafgesetzbuch, StGB) ist ein davon getrennter rechtlicher Begriff und keine Einstufung. Ein «geheimes» Dokument in einem Unternehmen hat keine gesetzlich definierte Stufe. Die Kennzeichnung gilt nach den Regeln, die das Unternehmen dafür festlegt. Sie kann ausserdem den Willen zur Geheimhaltung dokumentieren, was rechtlich relevant sein kann.
Merksatz: In der Bundesverwaltung sind INTERN, VERTRAULICH und GEHEIM definierte Stufen, daneben gibt es Informationen ohne Klassifikation. Klassifizierungen sind auf das erforderliche Mindestmass zu beschränken (Art. 11 Abs. 2 ISG). In Unternehmen ist eine Einstufung nur so aussagekräftig wie die Regeln, die daran hängen. Sie ersetzt keine Schutzbedarfsfeststellung. In der Bundesverwaltung betrifft die Klassifizierung nur die Vertraulichkeit. In Unternehmen kann ein Schema auch Integrität und Verfügbarkeit berücksichtigen, ist in der Praxis aber meist auf die Vertraulichkeit ausgerichtet. Der Schutzbedarf wird deshalb je Schutzziel beurteilt.
Auf einen Blick
Drei häufige Verwechslungen
Sind alle Personendaten besonders schützenswert?
Nein. Besonders schützenswert sind nur die im Gesetz aufgezählten Kategorien, zum Beispiel Gesundheitsdaten. Ob Daten dazugehören, hängt vom Inhalt und vom Kontext ab. Name und Adresse sind in der Regel gewöhnliche Personendaten. Verrät eine Adresse aber zum Beispiel den Aufenthalt in einer Schutzeinrichtung, kann sie besonders schützenswerte Bereiche berühren und ist entsprechend sorgfältig zu behandeln.
Bedeutet «vertraulich» automatisch «geheim»?
Nein. In der Bundesverwaltung sind VERTRAULICH und GEHEIM zwei verschiedene Stufen. In Unternehmen legt jede Organisation ihre Stufen und die zugehörigen Regeln selbst fest.
Welche Datenschutzfragen bleiben trotz Verschlüsselung offen?
Verschlüsselung ist eine Massnahme der Datensicherheit. Sie schützt vor unbefugtem Zugriff und kann die Bearbeitung durch Unberechtigte technisch verhindern. Sie sagt aber nichts darüber, ob die Bearbeitung durch den Verantwortlichen selbst zulässig ist. Offen bleibt, ob die Bearbeitung überhaupt zulässig ist, ob die Betroffenen informiert wurden, ob nur die nötigen Daten erhoben werden und wie das Auskunftsrecht erfüllt wird.
Vertraulichkeit als Schutzziel und VERTRAULICH als Einstufung
| Merkmal | Vertraulichkeit | VERTRAULICH |
|---|---|---|
| Art | Schutzziel | Einstufung |
| Leitfrage | Wer darf die Information sehen? | Welche Regeln gelten für den Umgang? |
| Gilt für | Jede Information | Nur Informationen, die so eingestuft wurden |
| Begriffliche Grundlage | Informationssicherheit, insbesondere ISO/IEC 27000 | In der Bundesverwaltung das ISG und die ISV, in Unternehmen die interne Regelung |
Ergänzend
Weitere Grundbegriffe
Welche Prinzipien und Folgenabschätzungen kommen häufig dazu?
Diese Begriffe gehören zu keinem der vier Blickwinkel, begegnen einem in der Praxis aber oft zusammen mit den obigen Begriffen.
Zugriffs- und Organisationsprinzipien
Sie regeln, wer worauf zugreifen darf und wie Aufgaben verteilt werden.
Kenntnis nur bei Bedarf (Need-to-know)
Informationen erhält nur, wer sie für die eigene Aufgabe braucht.
Abgrenzung und Beispiel
Abgrenzung: Der Grundsatz setzt das Schutzziel Vertraulichkeit um. Er fragt, welche Information jemand kennen muss. Auch wer vertrauenswürdig ist oder eine hohe Funktion hat, erhält Informationen nur bei Bedarf. Im ISG ist er bei den Berechtigungen (Art. 21 Abs. 1) und beim Zugang zu klassifizierten Informationen (Art. 14 Abs. 1) verankert. Im Datenschutzrecht entspricht ihm der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 6 Abs. 2 DSG), und die Zugriffskontrolle gehört zu den Massnahmen der Datensicherheit (Art. 8 DSG). ISO/IEC 27002 behandelt ihn bei der Zugangssteuerung (Massnahme 5.15).
Beispiel: In einem Versicherungsunternehmen braucht eine Mitarbeiterin im Marketing keinen Einblick in die Schadenakten der Kundinnen und Kunden, denn ihre Aufgabe erfordert diese Angaben nicht.
Minimale Rechte (Least Privilege)
Benutzer, Systeme und Anwendungen erhalten nur die Rechte, die sie für ihre Aufgabe mindestens brauchen.
Abgrenzung und Beispiel
Abgrenzung: Kenntnis nur bei Bedarf fragt, welche Information jemand kennen muss. Minimale Rechte fragt, welche Rechte dafür nötig sind: lesen, ändern, löschen oder administrieren. Ein Administratorkonto für die tägliche Arbeit widerspricht dem Prinzip. In ISO/IEC 27002 gehören dazu auch die Massnahmen zu privilegierten Zugriffsrechten (8.2).
Beispiel: Eine Auswertung braucht lesenden Zugriff auf eine Datenbank, keine Schreib- oder Administratorrechte.
Funktionstrennung (Segregation of Duties)
Aufgaben, die zusammen Missbrauch oder Fehler ermöglichen würden, liegen nicht bei derselben Person.
Abgrenzung und Beispiel
Abgrenzung: Minimale Rechte begrenzen die Rechte einer Person, die Funktionstrennung verteilt kritische Aufgaben auf verschiedene Personen. So kann niemand allein einen Vorgang auslösen, freigeben und kontrollieren. ISO/IEC 27002 führt sie als eigene Massnahme (5.3).
Beispiel: Wer neue Lieferantenkonten anlegt, gibt Zahlungen an diese Lieferanten nicht frei.
Folgenabschätzungen
Sie prüfen vorab, welche Folgen eine geplante Bearbeitung oder ein neues System für Menschen haben kann.
Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
Prüft vor einer geplanten Bearbeitung von Personendaten die Risiken für die betroffenen Personen, wenn ein hohes Risiko zu erwarten ist (Art. 22 DSG).
Abgrenzung und Beispiel
Abgrenzung: Eine DSFA beschreibt die geplante Bearbeitung, bewertet die Risiken für die Persönlichkeit und die Grundrechte der Betroffenen und legt Massnahmen fest. Ein hohes Risiko besteht von Gesetzes wegen insbesondere bei umfangreicher Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten. Bleibt trotz Massnahmen ein hohes Risiko, ist grundsätzlich der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) zu konsultieren (Art. 23 DSG). Private Verantwortliche können davon absehen, wenn sie ihre Datenschutzberaterin oder ihren Datenschutzberater konsultiert haben und diese Person die Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 3 DSG erfüllt (Art. 23 Abs. 4 DSG). Sie betrachtet Risiken für die betroffenen Menschen, nicht Risiken für das Unternehmen.
Beispiel: Ein Versicherer führt ein System ein, das Gesundheitsdaten in grossem Umfang automatisiert auswertet.
KI-Folgenabschätzung
Bewertet die Auswirkungen eines KI-Systems auf Personen, Gruppen und die Gesellschaft und wird bei wesentlichen Änderungen überprüft.
Abgrenzung und Beispiel
Abgrenzung: Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Folgen das System für Menschen haben kann: Wird jemand benachteiligt, werden Rechte beeinträchtigt, entstehen Schäden? Das gilt auch, wenn keine Personendaten bearbeitet werden. Die Bewertung begleitet das System über seinen ganzen Lebenszyklus, also auch bei wesentlichen Änderungen oder neuen Einsatzzwecken. In der Schweiz ist sie kein gesetzlicher Begriff. Zu unterscheiden sind zwei Grundlagen: ISO/IEC 42001 sieht solche Bewertungen für Organisationen vor, die ein KI-Managementsystem nach dieser Norm betreiben, ISO/IEC 42005:2025 gibt dafür eine Anleitung. Gesetzlich verlangt die EU-KI-Verordnung von bestimmten Betreibern von Hochrisiko-KI-Systemen eine Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27). Ob und ab wann diese Pflicht gilt, ist im Einzelfall zu prüfen. Die DSFA ist verwandt, betrifft aber nur die Bearbeitung von Personendaten.
Beispiel: Ein Versicherer setzt ein KI-Modell ein, das Schadenfälle priorisiert. Die Folgenabschätzung prüft, ob bestimmte Gruppen systematisch schlechter behandelt werden.
Nachlesen
Quellen und Weiterführendes
Wie Einstufung und Schutzbedarf zusammenhängen, behandelt das Whitepaper Informationswerte & Schutzbedarf. Weitere Beiträge finden sich unter Publikationen.
Stand: Oktober 2026. Massgebend sind die jeweils geltenden Rechtstexte auf fedlex.admin.ch.
Quellen anzeigen
Gesetze und Verordnungen
- Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), insbesondere Art. 5 bis 8, 10, 19, 22 und 23 (öffnet in neuem Fenster)
- Verordnung über den Datenschutz (DSV), insbesondere Art. 2 (öffnet in neuem Fenster)
- Informationssicherheitsgesetz (ISG), insbesondere Art. 11, 13, 14 und 21 (öffnet in neuem Fenster)
- Informationssicherheitsverordnung (ISV) (öffnet in neuem Fenster)
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere Art. 162 (öffnet in neuem Fenster)
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), insbesondere Art. 27 (öffnet in neuem Fenster)
Leitfäden und Merkblätter von Behörden
- EDÖB: Informationssicherheit, Leitfaden zu den technischen und organisatorischen Massnahmen (TOM) (öffnet in neuem Fenster)
- EDÖB: Merkblatt zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 22 und 23 DSG, Stand August 2023 (öffnet in neuem Fenster)
- BACS: Leitfaden zur Schutzbedarfsanalyse, Version 1.0 vom 14.10.2024 (öffnet in neuem Fenster)
Normen
- ISO/IEC 27000:2026, Information security, cybersecurity and privacy protection – ISMS – Overview (6. Ausgabe, ersetzt die Ausgabe 2018) (öffnet in neuem Fenster)
- ISO/IEC 27001:2022, Information security management systems – Requirements (öffnet in neuem Fenster)
- ISO/IEC 27002:2022, Information security controls (öffnet in neuem Fenster)
- ISO/IEC 27032:2023, Cybersecurity – Guidelines for Internet security (öffnet in neuem Fenster)
- ISO/IEC 42001:2023, Artificial intelligence – Management system (öffnet in neuem Fenster)
- ISO/IEC 42005:2025, AI system impact assessment (öffnet in neuem Fenster)
Abkürzungen
- BACS
- Bundesamt für Cybersicherheit
- DSFA
- Datenschutz-Folgenabschätzung
- DSG
- Bundesgesetz über den Datenschutz
- DSV
- Verordnung über den Datenschutz
- EDÖB
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
- IEC
- International Electrotechnical Commission
- ISG
- Informationssicherheitsgesetz
- ISMS
- Informationssicherheits-Managementsystem
- ISO
- International Organization for Standardization. ISO/IEC-Normen werden gemeinsam mit der IEC herausgegeben.
- ISV
- Informationssicherheitsverordnung
- KI
- Künstliche Intelligenz
- StGB
- Schweizerisches Strafgesetzbuch